Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlage
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wertex GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Bestellers zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wertex GmbH gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 I BGB. 1.3. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie solche Serviceleistungen, die nicht mittels eines gesonderten Servicevertrags vereinbart worden sind.
1.4. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Besteller ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen und Verträge an.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertragsabschluss bedarf einer schriftlich erteilten Auftragsbestätigung, es sei denn, die Bestellung bestätigt voll inhaltlich das von uns erteilte schriftliche Angebot. Als Schriftform im Sinn dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch die Übermittlung per Telefax oder E‐Mail.
2.2 Wird im Fall einer Serviceleistung ein Auftrag ausnahmsweise mündlich (z.B. telefonisch) erteilt, ist der Besteller verpflichtet, die Beauftragung am Ort der Auftragsausführung schriftlich zu quittieren. Ist keine vertretungsberechtigte Person zugegen, ist unser Techniker berechtigt, die Serviceleistung nach pflichtgemäßem Ermessen auszuführen.
2.3 Angebote sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben. Auch andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Absprachen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben oder bestätigt haben. Unser Angebot ist für die Dauer von zwei Wochen ab Angebotsdatum verbindlich.
2.4 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.
3. Geheimhaltung
Haben wir dem Besteller Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche ihm übermittelten Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich machen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit fort, bis die geheim zu haltenden Unterlagen und sonstigen Informationen öffentlich zugänglich werden. Bestehen auf einzelne Vertragsgegenstände Schutzrechte, gilt die Pflicht der Geheimhaltung so lange, bis das letzte Schutzrecht erloschen ist. Die Mitarbeiter der Besteller sind entsprechend zu verpflichten. Die uns vom Besteller als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen werden wir nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
4. Auftragsdurchführung
4.1 Bestellungen führen wir unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer aus. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer bleibt uns vorbehalten.
4.2 Zu angemessenen Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, solange diese für den Besteller keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge haben.
5. Liefer‐ und Leistungszeit
5.1 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstands.
5.2 Die Lieferfrist bei vom Besteller gekauften Liefergegenständen ist eingehalten, wenn diese bis zum Ablauf der Lieferfrist das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, zurückzuführen, verlängern sich diese angemessen und mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind.
5.4 Stehen dem Besteller aufgrund Verzug Schadensersatzansprüche gegen uns zu, so sind diese im Fall der einfachen oder leichten Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, im Ganzen aber höchstens auf den Wert, desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5.5 Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Hierfür berechnen wir 0,5% des jeweiligen Nettorechnungsbetrages der eingelagerten Ware pro abgelaufene Verzugswoche. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt keine oder nur wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
6. Preise
6.1 Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zeit der Lieferung. Nicht enthalten sind weiterhin Verpackung, Frachtkosten, Kosten für Versicherung, Zoll sowie Lieferantenerklärungen. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Montage‐ und Inbetriebnahmekosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern wir diese zusätzlich übernehmen. Dies gilt auch für technische Arbeiten, die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Ausfertigung zugehöriger Pläne und Skizzen, sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.
6.2 Die Einhaltung vereinbarter Preise für Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt uns eine Preisberichtigung vorbehalten, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Ein vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.
6.3. Lieferantenerklärungen im Sinne des Warenursprungspräferenznachweises werden von uns nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Besteller ausgestellt. Für die Ausstellung der Lieferantenerklärung wird ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 50,‐ € netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Lieferantenerklärung dem Besteller in Rechnung gestellt.
7. Rüge‐ und Untersuchungspflichten
Dem Besteller obliegen die Rüge‐ und Untersuchungspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich schriftlich oder via Email anzuzeigen. In der Rüge muss der Mangel so hinreichend substantiiert beschrieben werden, dass es uns möglich ist, der Rüge nachzugehen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 11.1.
8. Zahlung und Aufrechnung
8.1 Zahlungen sind gemäß der kunden‐ oder vertragsindividuellen Zahlungsbedingungen oder innerhalb von 14 Tagen netto zu leisten. Serviceleistungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
8.2 Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nicht.
8.3 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Besteller seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Besteller wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
8.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche ‐ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
8.5 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder gegen Ansprüche aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller solange nicht zu, wie wir die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten.
8.6 Unsere Ansprüche auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung offener anderer Geldforderungen gegen den Besteller vor. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, können wir nach Verstreichen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller die Herausgabe der Sache verlangen.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehende Lieferung (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung in Höhe des Lieferpreises ab.
9.3 Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Geltendmachung erforderlichen Daten mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.
9.4 Be‐ und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferpreises der Vorbehaltsware zum Lieferpreis der anderen verwendeten Waren zu.
9.5 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Lieferpreises der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
9.6 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10%, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben.
9.7 Der Besteller benachrichtigt uns unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Zugriffen unserer Sicherungen durch Dritte.
10. Gefahrübergang
10.1 Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Besteller über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen hat oder in dem die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
10.2 Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Hinsichtlich der Höhe der Lagerungskosten gilt Ziffer 5.5. Wir werden den Besteller unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme‐ oder Schuldnerverzug geraten ist.
11. Mängelhaftung
11.1 Für Sach‐ und Rechtsmängel der Leistung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 11.6. und 12. ‐ nur, wenn der Besteller uns im Fall von Mängeln, die ohne eingehende Untersuchung hätten entdeckt werden können, d.h. auch Mengenabweichungen oder Falschlieferungen, innerhalb von acht Tagen, in allen anderen Fällen unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich informiert hat und der Besteller unsere Anweisungen in Bezug auf die Verarbeitung und Lagerung des gelieferten Produkts befolgt hat. Die Regelung des § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.
11.2 Unsere Mängelhaftung umfasst insbesondere nicht die normale Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer beabsichtigten Verwendung einem natürlichem Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, ungeeignetem Zubehör oder der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel. Unsere Mängelhaftpflicht gilt in dem unter Abschnitt 11 angegebenen Umfang unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungspflichten.
11.3 Wir leisten, nach eigener Wahl, Gewähr durch Ersatzleistung oder Nachbesserung der erbrachten Leistung. Der Besteller hat uns die aus unserer Sicht erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen zu geben; anderenfalls sind wir von jeglicher Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die wir zu informieren sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen. Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen kann er nur dann und in dem Umfang verlangen, wenn diese erforderlich und den Umständen nach nicht unangemessen hoch waren.
11.4 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Leistung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, welcher sich nicht wesentlich auf die Nutzbarkeit der Leistung auswirkt, hat der Besteller allein das Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. In allen andern Fällen ist das Recht auf Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
11.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach‐ und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 12 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Haftung
12.1. Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Besteller unseren Anweisungen und Warnungen nicht Folge geleistet hat, sind wir nicht verantwortlich. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, uns von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
13. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU‐ Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Selbstverständlich werden sämtliche Daten vertraulich behandelt. Näheres findet sich in unseren gesonderten Datenschutzhinweisen, die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (CISG). 14.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand Januar 2019